Diese weitere Pflicht ist nicht Bestandteil der Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG, sondern hat selbstständigen Charakter. Der Schädiger, der der gesetzlichen Meldepflicht nachkommt, sich aber der Pflicht zur Mitwirkung bei der polizeilichen Feststellung des Sachverhaltes entzieht, handelt daher nur der Ausführungsvorschrift des Art. 56 Abs. 2 VRV zuwider, nicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG (BGE 91 IV 210 E. 2). Eine entsprechende Pflichtverletzung ist daher ausschliesslich nach Art. 103 SVG und Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV strafbar. So geht Art. 96