Die blosse Möglichkeit, an einem Unfall beteiligt zu sein, genügt (BGE 83 IV 46 E. 2). Bei Unfällen mit blossem Sachschaden obliegt dem Schädiger die Pflicht zur Meldung, der er genügt, wenn er die geschädigte Person sofort benachrichtigt und diesem Namen und Adresse angibt (Art. 51 Abs. 3 SVG). Nur wenn die benachrichtigte geschädigte Person die Polizei beiziehen will, ist der Schädiger in solchen Fällen ausserdem verpflichtet, bei der polizeilichen Feststellung mitzuwirken, bis er von der Polizei entlassen wird (Art. 56 Abs. 2 VRV). Diese weitere Pflicht ist nicht Bestandteil der Meldepflicht nach Art.