2014, N 18 zu Art. 92 SVG). Als Unfall gilt jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen (BGE 122 IV 356 E. 3a mit Verweis auf BGE 83 IV 46 E. 1). Art. 54-56 VRV konkretisieren die Verhaltenspflichten gemäss Art. 51 SVG. Die Verhaltenspflichten gelten für alle am Unfall beteiligten Personen. Beteiligt sind alle diejenigen, deren Verhalten für das Zustandekommen und deswegen auch für die Abklärung des Unfalls von Bedeutung sein kann (BGE 100 IV 258 E. 3). Die blosse Möglichkeit, an einem Unfall beteiligt zu sein, genügt (BGE 83 IV 46 E. 2).