12.2 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG macht sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das SVG auferlegt. Art. 92 Abs. 1 SVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass sich ein Strassenverkehrsunfall i.S.v. Art. 51 SVG ereignet und der Täter eine ihm an dieser Stelle auferlegte Verhaltenspflicht verletzt hat (LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 18 zu Art.