12. Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall (Abwarten der Polizei) 12.1 Vorbemerkung Vorliegend erging der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gestützt auf Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV und Art. 103 Abs. 1 SVG. Die Vorinstanz behielt sich diese abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor (pag. 161). 12.2 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG macht sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das SVG auferlegt.