14, Z. 40-43). Die Beschuldigte bringt sodann vor, der Vermerk im Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 5), wonach bei ihr eine Atemalkoholprobe angeordnet und durch sie verweigert worden sei, sei schlichtweg tatsachenwidrig (S: 12 der Berufungsbegründung, pag. 285). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 223), kann offenbleiben, ob eine solche Probe angeordnet wurde. Dies spielt für den zu beurteilenden Straftatbestand keine Rolle. Ebenfalls irrelevant ist, wie, wann und wo die Anordnung hätte stattgefunden haben sollen.