Entgegen der Annahme der Verteidigung ist nur wegen der theoretischen Möglichkeit eines Kreuzens ohne Touchieren angesichts der glaubhaften Aussagen des Zeugen nicht daran zu zweifeln, dass es zu einer Beinahe- Kollision zwischen den beiden Personenwagen kam. Im Übrigen war auch die Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, unsicher, ob es zu einem Unfall gekommen war und schaute deswegen in ihren Rückspiegel (vgl. pag. 14, Z. 40-43).