III.2.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 215 f.). Dies lässt den Schluss, der Zeuge habe den Randstein nicht touchiert, indessen nicht zu. Ferner brachte die Beschuldigte im Rahmen der Berufungsbegründung zusammengefasst vor, ein Kreuzen der beiden Fahrzeuge sei beim fraglichen Strassenabschnitt ohne Touchieren zweifelsohne möglich. So seien die involvierten Fahrzeuge, ein Hyundai Tucson sowie ein Audi S4 Avant, inkl. Seitenspiegel 2.05 bzw. 2.04 m und die Strasse zwischen 5.302 und 5.471 m breit (S. 4 der Berufungsbegründung, pag. 277).