Es ist nachvollziehbar, dass es lediglich an den Felgen und Pneus auf der rechten Fahrzeugseite aufgrund des Touchierens mit dem Randstein zu Schäden, wie sie die Polizei beschrieb (pag. 11), kam. Dabei erhellt nicht, wieso die Polizei die Schäden falsch in das Unfallaufnahmeprotokoll hätte aufnehmen sollen. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren frei, weil der Hergang der Beinahe-Kollision ungeklärt blieb (Ziff. III.2.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.