277 und pag. 281). Da die Beschuldigte erstinstanzlich vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung [durch ungenügendes Rechtsfahren] freigesprochen worden sei, seien die Schilderungen des Zeugen, wonach seine Felgen aufgrund der Fahrweise der Beschuldigten Schäden vom Bordstein davongetragen hätten, widersprüchlich und nicht plausibel (S. 8 der Berufungsbegründung, pag. 281). Der Zeuge bezeichnete die Unfallstelle anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mithilfe der Fotodokumentation (pag. 169, Z. 22-23; pag. 70 ff.). Er zeigte dabei auf die Abbildung 2 auf pag.