Die Beschuldigte lässt festhalten, an der mutmasslichen Unfallstelle rage auf der Höhe der vermeintlichen Kollisionsstelle ein mächtiger Kirschlorbeerast bis knapp an die Flucht der Bordsteinkante hinaus (vgl. Abb. 16 und 17 der Bilddokumentation, pag. 75). Bei nahem Befahren des Strassenrandes werde, wenn schon, lediglich der Seitenspiegel eines Autos beschädigt. Der Zeuge mache aber bloss Kratzer und Schrammen an den Reifen und Felgen geltend. Es sei deswegen nicht möglich, dass er den Randstein touchiert habe (S. 4 und 8 der Berufungsbegründung, pag. 277 und pag. 281).