Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, scheint die Einschätzung der Beschuldigten auch andererseits unbegründet (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 215): Es erscheint dem Gericht unwahrscheinlich, dass der Zeuge die Schäden bereits vor dem Zeitpunkt des Ausweichungsmanövers hatte und die Kollision mit dem Bordstein lediglich fingierte, um der Beschuldigten einen Schaden unterzujubeln, zumal es nicht wahrscheinlich ist, dass er beim Kreuzen in der Kurve sofort an seine Schäden gedacht hat und spontan die Idee hatte, diese Schäden der Beschuldigten anzuhängen. Diese Ansicht untermauert insbesondere auch die Tatsache, dass C.____