Auch die Verteidigung behauptet nichts Gegenteiliges. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche Vorteile der Zeuge aus Schuldsprüchen der Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten ziehen sollte. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach er ihr etwas habe unterschieben wollen, leuchten nicht ein. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, scheint die Einschätzung der Beschuldigten auch andererseits unbegründet (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.