9.2. hiervor). Dementsprechend geht die Kammer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 220) nicht davon aus, dass sich die Beschuldigte unschuldig fühlte. Nicht schlüssig erscheint die Einschätzung der Beschuldigten, der Zeuge habe sie in dieser Sache ausnützen wollen (vgl. pag. 15, Z. 75-76; pag. 16, Z. 114). Der Zeuge kaufte neue Pneus und Felgen, wobei er nach einer möglichst günstigen Lösung suchte (pag. 168, Z. 16-23). Die damit verbundenen Kosten von CHF 750.00 machte er bis heute weder gegenüber der Beschuldigten noch gegenüber ihrer Versicherung geltend. Auch die Verteidigung behauptet nichts Gegenteiliges.