Ihre späteren, gegenteiligen Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die Beschuldigte konnte im Übrigen selber nicht ausschliessen, dass es zu einer Kollision gekommen war. So hat sie nach dem Kreuzen mit dem Zeugen kurz angehalten und nach hinten geschaut, worauf sie weitergefahren ist, weil der Zeuge nicht ausgestiegen ist (vgl. pag. 14, Z. 40-43). Gerade dieses Verhalten der Beschuldigten ergibt nur Sinn, wenn es zu einem Ausweichmanöver gekommen ist und eine Kollision als möglich erachtet wurde. Es ist denn auch unbestritten, dass sie und der Zeuge nach rechts lenken mussten (vgl. Ziff. 9.2. hiervor).