9 Gegenüber der Polizei sagte die Beschuldigte aus, der Zeuge habe die Polizei beiziehen wollen (pag. 14, Z. 60-61). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie zu Protokoll, dass der Zeuge der Polizei habe anrufen wollen (pag. 164, Z. 46-47). Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, warum seitens der Beschuldigten nun ausgeführt wird, der Zeuge habe die Polizei nicht vor Ort rufen wollen. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind klar. Ihre späteren, gegenteiligen Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.