Auf sie ist abzustellen. 10.3 Würdigung der Aussagen der Beschuldigten Die Aussagen der Beschuldigten beinhalten zahlreiche Schuldzuweisungen: Nicht sie, sondern der Zeuge sei nicht auf seiner Fahrbahn gefahren (pag. 164, Z. 3-4). Dieser sei ihr sehr schnell entgegengefahren (pag. 162, Z. 38-39), er habe vermutlich am Handy herumgedrückt (pag. 14, Z. 55-57), sie bedroht und genötigt (pag. 15, Z. 67-69 und Z. 84-89) und nahe hinter ihrem Fahrzeug gehalten, was ihr Angst gemacht habe (pag. 15, Z. 86-87). Die Beschuldigte erstattete deswegen Strafanzeige gegen den Zeugen, wobei dieses Strafverfahren eingestellt wurde (pag.