170, Z. 38- 39), spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Weiter bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und ist auch kein Grund ersichtlich, dass der Zeuge entgegen seiner Wahrheitspflicht als Zeuge falsche Aussagen und Angaben machen, die Beschuldigte zu Unrecht belasten oder den Vorfall gravierender darstellen sollte, als er sich in Wirklichkeit zugetragen hat. So ist auch seinen Aussagen keine Tendenz zu entnehmen, das Geschehene übertreibend oder übermässig belastend darzustellen. Zusammenfassend sind die Aussagen des Zeugen als glaubhaft zu qualifizieren. Auf sie ist abzustellen.