Ziel des Zwischenhalts bei seinem damaligen Domizil, welches sich im Übrigen in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle befand, war nach beiden Versionen, der Polizei die Dashcam-Aufzeichnung zeigen zu können. Seine Aussagen sind, wenn auch nicht deckungsgleich, im Sinn gleichbleibend. Dass der Zeuge angab, die Nummer der Polizei nicht zu kennen (pag. 170, Z. 38- 39), spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.