213), sind untergeordnete Erinnerungslücken und Ungenauigkeiten angesichts der Dauer des Verfahrens bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu erwarten. Für das Kerngeschehen spielt es keine Rolle, ob der Zeuge seinen Laptop zuhause holen wollte, um die Dashcam- Aufzeichnung der Polizei zeigen zu können, oder dort die Dashcam-Aufzeichnung auf einer Speicherkarte speichern wollte. Ziel des Zwischenhalts bei seinem damaligen Domizil, welches sich im Übrigen in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle befand, war nach beiden Versionen, der Polizei die Dashcam-Aufzeichnung zeigen zu können.