Sie enthalten viele Empfindungen und überzeugen. Daran vermag auch der Umstand, dass die Schilderungen des Zeugen bezüglich Details nicht völlig gleichlautend sind, nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 213), sind untergeordnete Erinnerungslücken und Ungenauigkeiten angesichts der Dauer des Verfahrens bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu erwarten.