8 Gemäss seinen Aussagen erhoffte er sich vom Beizug der Polizei, die Angelegenheit freundlich erledigen zu können und dass sich die Beschuldigte bei ihm entschuldigen würde (pag. 170, Z. 45-46). Dies war logischerweise nicht mehr möglich, nachdem die Beschuldigte weggefahren war. Es ist auch nachvollziehbar, warum der Zeuge nicht vor Ort die Polizei avisierte. Die Aussagen des Zeugen sind plausibel, detailreich, in sich stimmig und nachvollziehbar. Sie enthalten viele Empfindungen und überzeugen.