Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fällt der Unmut des Zeugen über das Verhalten der Beschuldigten auf (vgl. pag. 169, Z. 2-3). Bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme äusserte er seine Enttäuschung über das Verhalten der Beschuldigten (vgl. pag. 21, Z. 107). Gerade diese Darlegung innerer Vorgänge spricht nach Ansicht der Kammer mit der Vorinstanz (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 213) besonders für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen.