Die Kammer erachtet diese detailreichen Aussagen als glaubhaft. Die mehrfachen Aussagen des Zeugen, wonach er der Beschuldigten mitgeteilt habe, die Polizei avisieren zu wollen (vgl. pag. 21, Z.75, pag. 22, Z. 117-118, pag. 167, Z. 28 und Z. 30-31, pag. 168, Z. 2-3 und Z. 8-9, pag. 169, Z. 1-3, pag. 170, Z. 42-44), erscheinen nachvollziehbar und folgerichtig. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Schilderung des Zeugen, wieso er sich von der Beschuldigten nicht ernstgenommen gefühlt hat (vgl. pag. 168, Z. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fällt der Unmut des Zeugen über das Verhalten der Beschuldigten auf (vgl. pag.