20, Z. 32-40; pag. 21, Z. 72-73; pag. 166, Z. 36-44; pag. 167, Z. 4-8). Der Zeuge führte aus, wie er sein Fahrzeug wendete, der Beschuldigten folgte und bei der Kreuzung zur Reuchenettestrasse hupte, um sie auf ihn aufmerksam zu machen sowie zum Anhalten zu bewegen, um die Sache am Unfallort zu klären (vgl. pag. 21, Z. 89 und Z. 92-96). Nachdem die Beschuldigte offensichtlich nicht bereit schien, sich auf eine Lösung ohne Beizug der Polizei einzulassen, habe er logischerweise die Polizei avisieren wollen. Die Kammer erachtet diese detailreichen Aussagen als glaubhaft.