herangezogen werden (S. 8 der Berufungsbegründung, pag. 281). Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Der Zeuge machte anlässlich seiner Befragungen vielmehr gleichbleibende, konstante und detailreiche, mithin glaubhafte Aussagen. Dies gilt besonders in Bezug auf seine Aussagen, wonach die Beschuldigte in der Kurve auf der Pilatusstrasse in der Mitte der Fahrbahn gefahren und dass er nach rechts ausgewichen sei, um eine Kollision zu verhindern. Dabei habe er den Bordstein touchiert, wobei auf der rechten Seite seines Personenwagens beide Pneus und Felgen kaputtgegangen seien (pag. 9; pag. 20, Z. 32-40;