III.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 213 ff.). Die Vorinstanz hat sich insbesondere differenziert mit den Aussagen des Zeugen und der Beschuldigten auseinandergesetzt und daraus die richtigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gezogen. 10.2 Würdigung der Aussagen des Zeugen Die Verteidigung beanstandet insbesondere die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Zeugen. Dessen Aussagen seien nicht glaubhaft sowie nicht genau und könnten nicht als zuverlässige Grundlage für einen Schuldspruch herangezogen werden (S. 8 der Berufungsbegründung, pag.