9.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel und Aussagen korrekt angeführt und zusammengefasst, es kann darauf verwiesen werden (Ziff. II.3. und Ziff. II.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 207 ff.). Im oberinstanzlichen Verfahren erfolgten keine Beweisergänzungen. Auf die Vorbringen der Verteidigung und – sofern von Relevanz – auf die Beweismittel wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen.