_ nicht sofort die Polizei rufen wollen und er habe nicht darauf beharrt, dass sie vor Ort bleibe und auf die Polizei warte. Infolgedessen wird seitens des [recte: der] Beschuldigten auch in rechtlicher Hinsicht bestritten, dass sie die Tatbestände nach Art. 56 Abs. 2, Art. 96 VRV, Art. 34 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 und 3 Bst. b, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt habe (pag. 163, Z. 9 ff., 29 f.; 38 f.; pag. 164, Z. 3 ff.; pag. 165, Z. 20 ff.; pag. 173, Z. 21, 24 ff., 32; pag. 174, Z. 14).