6 Auch den bestrittenen Sachverhalt hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Ziff. II.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 206 f.): So stellt die Beschuldigte grundsätzlich in Abrede, dass sie in der Mitte der Fahrbahn gefahren und für den Sachschaden am Fahrzeug von C.________ verantwortlich sei. Auch habe C.________ nicht sofort die Polizei rufen wollen und er habe nicht darauf beharrt, dass sie vor Ort bleibe und auf die Polizei warte.