Weiter wird nicht bestritten, dass die Beschuldigte weitergefahren ist und dass in der Folge C.________ ihr bis zur Kreuzung gefolgt ist und sie auf den Schaden an seinen Reifen und Pneu hingewiesen hat, worauf die Beschuldigte ausgestiegen ist und sich den Schaden sowie einen Teil der Dashcam-Aufnahme angeschaut hat (pag. 163, Z. 2 ff.; pag. 164, Z. 21 ff.). Weiter ist unbestritten, dass die Beschuldigte danach nach Hause gefahren ist, ohne dass die Polizei beigezogen wurde (pag. 163, Z. 22; pag. 164, Z. 46 f.; pag. 165 Z. 1 f., Z. 7 ff.).