206 f.): Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 29.10.2020, um ca. 12:25 Uhr, mit ihrem Personenwagen auf der Pilatusstrasse in Richtung Reuchenettestrasse unterwegs gewesen war (pag. 162, Z. 37 f.). Unbestritten ist überdies, dass ihr auf einem schmalen Wegabschnitt der Pilatusstrasse C.________ auf der Gegenfahrbahn entgegenkommen ist und sich die beiden Fahrzeuge in der Folge ausweichen mussten (pag 162, Z. 38 ff.; pag. 164, Z. 2 f.). Weiter wird nicht bestritten, dass die Beschuldigte weitergefahren ist und dass in der Folge C.______