Laut der Vorinstanz könne der rechtsgenügliche Nachweis nicht erbracht werden, dass die Beschuldigte ungenügend rechts gefahren sei. Im Übrigen erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erwiesen (Ziff. III.2.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 215 f.). 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend wiedergegeben (Ziff. II.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 206 f.):