In der Folge setzte die Beschuldigte ihre Fahrt fort. C.________ folgte ihr, sprach sie an der Kreuzung darauf an und zeigte ihr sowohl den Schaden als auch die Dashcam-Aufnahmen. Nichtsdestotrotz fuhr die Beschuldigte weg, ohne ihre Personalien zu hinterlassen oder die Polizei zu avisieren bzw. abzuwarten. Dadurch entzog sich bzw. verhinderte die Beschuldigte die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit denen sie unter diesen Umständen hätte rechnen müssen.