Dies lässt sich aus dem Sachverhalt des Strafbefehls aus dem Satz «Nichtsdestotrotz fuhr die Beschuldigte weg, ohne ihre Personalien zu hinterlassen oder die Polizei zu avisieren bzw. abzuwarten.» herauslesen. Die Beschuldigte hatte genügend Kenntnis über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt und konnte sich angemessen verteidigen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorbemerkung In Anlehnung an den Aufbau der erstinstanzlichen Urteilsbegründung bietet sich die Vornahme einer gemeinsamen Beweiswürdigung hinsichtlich der beiden zu beurteilenden Vorwürfe an.