21, Z. 75 ff.). Gemäss Art. 56 Abs. 2 VRV nimmt die Polizei den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Art. 51 SVG zu melden sind; in anderen Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Das im Sachverhalt nicht konkret steht, dass C.________ die Polizei beiziehen wollte, ändert nichts daran, dass die Beschuldigte den Unfallort ohne abwarten der Polizei verliess. Dies lässt sich aus dem Sachverhalt des Strafbefehls aus dem Satz «Nichtsdestotrotz fuhr die Beschuldigte weg, ohne ihre Personalien zu hinterlassen oder die Polizei zu avisieren bzw. abzuwarten.» herauslesen.