Andererseits soll sich aus der Anklage die Information ergeben, was dem Angeklagten konkret vorgeworfen wird (Informationsfunktion) (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 2 und N 16 ff.). Gemäss Sachverhalt im Strafbefehl vom 16.08.2021 wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie wegfuhr, ohne ihre Personalien zu hinterlassen oder die Polizei zu avisieren bzw. abzuwarten. Im Rahmen der Einvernahme wurde in Erfahrung gebracht, dass C.________ die Polizei beiziehen wollte, die Beschuldigte den Unfallort jedoch verlassen hat, ohne den Beizug der Polizei abzuwarten (pag. 21, Z. 75 ff.).