219): Vorweg ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO nicht verletzt ist. Der Anklagegrundsatz hat in sachlicher Hinsicht die Funktion, dass einerseits das vorgeworfene Verhalten umschrieben (Umgrenzungsfunktion) und damit verbunden das sogenannten [recte: sogenannte] Prozessthema bestimmt wird (Fixierungsfunktion). Andererseits soll sich aus der Anklage die Information ergeben, was dem Angeklagten konkret vorgeworfen wird (Informationsfunktion) (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 2 und N 16 ff.).