4 Der betroffene USB-Stick ist demnach aus den Akten zu entfernen, unter separatem Verschluss zu halten und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu vernichten (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO). Als Folge der Unverwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnung sind auch sämtliche Aussagen und weitere Beweise, welche auf dieser Aufnahme basieren, unverwertbar und dementsprechend aus den Strafakten zu entfernen (Art. 141 Abs. 4 StPO). Dies gilt für die Aussagen des Zeugen auf pag. 20, Z. 64-65, pag. 21, Z. 86, sowie pag.