Angefochten und von der Kammer zu beurteilen ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich sämtlicher Schuldsprüche, der Strafzumessung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hierbei ist insbesondere der Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung sowie der Verzicht auf Ausscheidung der Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Freispruch gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten. Die Kammer verfügt bei ihrer Beurteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).