Im Einverständnis mit der Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 15. November 2022 in Anwendung von Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 259 ff.). Gleichzeitig wurde der Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, eine Berufungsbegründung einzureichen (pag. 259 ff.). Nach dreimaliger Fristerstreckung langte die schriftliche Berufungsbegründung innert Frist am 19. Dezember 2022 ein (pag. 262 ff., pag. 266 ff., pag. 270 ff. und pag. 274 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im oberinstanzlichen Verfahren erfolgten keine Beweisergänzungen.