2. Berufung Gegen das Urteil vom 18. August 2021 meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 26. August 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 196 f.). Die Berufungserklärung der Beschuldigten folgte ebenfalls form- und fristgerecht am 10. Oktober 2022 (pag. 243 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) verzichtete mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 249 f.). Im Einverständnis mit der Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 15. November 2022 in Anwendung von Art.