1. zur Bezahlung von CHF 1’832.15 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Januar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. dem Grundsatz nach zur Tragung der Behandlungs- und Therapiekosten, welche der Straf- und Zivilklägerin C.________ durch die begangenen strafbaren Handlungen in Zukunft erwachsen werden. Für die vollständige Beurteilung dieser Forderung wird C.________ auf den Zivilweg verwiesen. 3. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 8. Januar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 4. Für den Zivilpunkt werden weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden. VI.