Die Nachzahlungspflicht entfällt. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt G.________ für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren wurden mit Beschluss vom 31. März 2023 auf CHF 9’386.15 (ohne volles Honorar) bestimmt (pag. 2267). A.________ hat dem Kanton Bern diese ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 8’856.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt. Soweit die vorgeschossenen Übersetzerkosten von CHF 530.00 betreffend entfällt auch die Rückzahlungspflicht an den Kanton Bern (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).