2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt G.________, für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren BK 22 344 wurde mit Beschluss vom 31. März 2023 (pag. 2267) bereits auf CHF 1'087.10 bestimmt (ohne volles Honorar), wobei die Rückzahlungspflicht an den Kanton Bern im Umfang der Hälfte entfällt (pag. 1835). Infolgedessen hat A.________ dem Kanton Bern diese für das Beschwerdeverfahren BK 22 355 ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 543.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt.