A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 36’018.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7’970.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit die vorgeschossenen 81 Übersetzerkosten von CHF 4’195.90 betreffend entfällt die Rückzahlungspflicht an den Kanton Bern (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).