2. zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4’500.00. 3. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 4. zur Bezahlung von CHF 39’547.40 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 40’714.90. Die im Zusammenhang mit dem Gutachten entstandenen Übersetzerkosten von CHF 1’167.50 (pag. 1324) werden vom Kanton Bern getragen. 5. zur Bezahlung von CHF 6’400.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. CHF 400.00 betr. SK 22 541) von total CHF 12’462.00. Die oberinstanzlich angefallenen Übersetzerkosten von total CHF 6’062.00 werden vom Kanton Bern getragen. IV.