Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. a, 112, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 181, 186 StGB Art. 426 Abs. 1 und 4, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 802 Tagen (9. Januar 2021 bis 21. März 2023) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird 80 festgestellt, dass sich A.________ seit dem 22. März 2023 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.