138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt. IX. Weitere Verfügungen 35. Haft Bei diesem Ausgang des Verfahrens geht der Beschuldigte in den am 22. März 2022 angetretenen vorzeitigen Strafvollzug zurück. 36. Einziehungen Hinsichtlich der Einziehungen wird auf Ziff. VI.2 des oberinstanzlichen Urteildispositivs und die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1933) verwiesen.