Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit total CHF 5'769.50 (inkl. Auslagen und MWSt). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ oberinstanzlich auf das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet hat. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung von CHF 5'769.50 für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m.